kolonialwaren-ffm.de

Frankfurter Gerichte schützen Menschenversuche mit Infraschall-Waffen

Mikrowellen- und Infraschall-Waffen waren bereits 2003 im Bundes-Waffengesetz erfasst worden, laut Auskunft aus dem Bundes-Innenministerium. Mit dieser Information war das staatliche Vertuschungsnarrativ zum Schutz der Menschenversuche als Lüge entlarvt und ich konnte gegen die Stadt Frankfurt Klage erheben – zwecks Erlangung grundgesetzlichen Schutzes vor Waffengewalt. Aber 10 vergebliche Klagen weiter (Teil I, S. 56ff, Teil II, S. 30ff) ist die Komplizenschaft Frankfurter Gerichte mit dem kriminellen Netzwerk, das unter staatlichem Schutz Menschenversuche mit Energie-Waffen an mir und anderen durchführt, nicht mehr zu übersehen.

Meine erste Klage vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht um Schutz vor Gewalt mit einer Waffe, die im Bundes-Waffengesetz steht, wurde an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Ich zog sie nach der mündlichen Verhandlung am 21.06.2021 zurück, weil die Klage am Frankfurter Verwaltungsgericht zu entscheiden war (Teil I, S. 52f). Gemäß richterlichem Rat bat ich die Stadt Frankfurt offiziell um Messungen von Infraschall und Mikrowellen in ihrer Waffenform in meiner Wohnung, und da die nicht stattfanden, erhob ich am 29.09.2021 meine erste Untätigkeitsklage gegen die Stadt Frankfurt. Anfangs gab es einen lebhaften Schriftverkehr, in dem ich nachweisen konnte, dass bei der Messung durch das Umweltamt keine geeigneten Messgeräte eingesetzt worden waren. Darauf wurde der Richter versetzt und die neue Richterin M. versuchte mit der Behauptung, es ginge um Haushaltsgeräte, nicht um Waffen, meine  Klage niederzuschlagen.

Als ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie erhob, wurde die  Klage auf Eis gelegt, mit der Folge, dass meine damalige Wohnung wegen meiner Selbsthilfemaßnahmen (Teil III, Kapitel Gegenschall) gekündigt wurde. Am 07.07.2023 gab das Amtsgericht der Räumungsklage meines damaligen Vermieters statt, obwohl meine erste Untätigkeitsklage noch anhängig war (Teil I, S. 65f, Teil II, S. 32f). Ich musste sie wegen des erzwungenen Wohnungswechsels zurückziehen und wurde auch noch mit willkürlich hochgetriebenen Kosten belastet (Teil II, S. 35).

Meine zweite Untätigkeitsklage gegen die Stadt Frankfurt, am 01.12.2023 erhoben, wurde ebenfalls zunächst auf die lange Bank geschoben (Teil II, S. 33), aber im Februar 2026 überraschend doch behandelt. Meine Klage um Schutz vor Waffengewalt wurde abgewiesen.

Als Begründung für das Urteil vom 06.02.2026 (5 K 3930/23.F) gab Richter S. an, dass es keine Vorschriften für Schallmessungen in Wohnungen gebe: „Weder dem Waffengesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einem anderen Landes- oder Bundesgesetz ist ein Anspruch auf die Durchführung von Schallmessungen in der Wohnung zu entnehmen. … Auch aus der Verfassung vermag die Klägerin keinen Schutzanspruch herzuleiten. Nach Art 2 Abs 2 Satz 1 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf Messungen von Infraschall in Wohnungen.“

Das bedeutet, dass in Frankfurt  Schutz vor Waffengewalt nicht gewährt wird, wenn es keine Vorschriften für Messungen von Infraschall und Mikrowellen in ihrer Waffenform in Wohnungen gibt, was bei den neuen Energie-Waffen natürlich der Fall ist: Obwohl solche Messungen die einzige Möglichkeit sind, Kriminalität mit Energie-Waffen zu erfassen. Zudem hatte ich in meiner Klageschrift auf die Empfehlung aus dem Waffenrechtsreferat des Hessischen Innenministeriums zu Langzeitmessungen in meiner Wohnung hingewiesen (Teil I, S. 44).

Richter S. behauptete auch, meine Klage beruhe lediglich auf meiner „subjektiven Wahrnehmung“, mithin, dass ich die Menschenversuche nicht beweisen kann, was ich ohne staatliche Messungen nicht kann. Bemerkenswert ist, dass er im Urteil sogar meine Publikationen erwähnte, in denen ich meine Erfahrungen protokolliere: Für Opfer von Gewalt mit Energie-Waffen ist mehr Beweis nicht möglich.

Mit seinem Urteil gab der Richter dem Antrag der Stadt Frankfurt statt, meine Klage um staatlichen Schutz vor Waffengewalt abzuweisen: „Die Beklagte … verweist auf die zweimalige Messungen durch das Regierungspräsidium Darmstadt und das Umweltamt, die die Befürchtungen der Klägerin nicht bestätigt hätten.“ Für Täuschungsabsicht ist dabei die Unterschlagung der Angabe bezeichnend, dass die Abteilung für Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt des Regierungspräsidiums Darmstadt tätig geworden war. Diese Messungen hatte ich 2014 erbeten, um die Annahme zu verifizieren, dass es um Infraschall geht (Vibrierende Wohnungen, S. 6, Teil I, S. 22, S. 32f). Die behauptete Messung des Umweltamts war keine, schon weil keine geeigneten Messgeräte eingesetzt worden waren. Damit war auch das ein Täuschungsversuch (Teil I, S. 53ff).

Beide Institutionen messen darüber hinaus auf Grundlage des Immissionsschutz-Gesetzes, und solche Messungen sind nicht geeignet, die Auswirkungen von Energie-Waffen zu erfassen, weil sie als Stichproben erfolgen, mit denen der Energieausstoß von technischen Anlagen, die im Dauerbetrieb laufen, erfassbar sind. Energie-Waffen verursachen einen punktuellen Ausstoß, der nur durch Dauermessungen dargestellt werden kann, wie vom Waffenrechtsreferat des Hessischen Innenministeriums auch vorgeschlagen.

Die Abweisung meiner zweite Untätigkeitsklage macht deutlich, dass die Stadt Frankfurt die Menschenversuche schützt, nicht ihre Bürger:innen (Teil I, S. 145f). Dabei war mit der vorgetäuschten Messung, die die Frankfurter Polizei durch das Umweltamt hatte durchführen lassen, die Messverpflichtung bereits anerkannt worden, als erstem Schritt zur Sicherung von Beweisen für Kriminalität mit Energie-Waffen.  Das Urteil dürfte auch mit Schadensersatzforderungen zusammenhängen (Teil I, S. 47), die einklagbar geworden wären, wenn die Stadt Frankfurt zu Schutzmaßnahmen verpflichtet worden wäre. Ich nehme an, dass nicht nur ich Schadensersatzforderungen an die Stadt Frankfurt hätte.

Gegen dieses willkürliche Urteil kann ich nicht in Berufung gehen, weil vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang besteht. Die Tatsache, dass ich weiterhin keinen Rechtsbeistand habe, war in der mündlichen Verhandlung sogar Thema (Teil III, Kapitel Staatliche Rahmenbedingungen). Ich versuchte es trotzdem, scheiterte aber wieder daran, dass ich keine Vertretung gewinnen konnte.

Mein Vermieter, die ABG Holding, kündigte kurz nach diesem Urteil meine Wohnung und erhob kurz danach  Räumungsklage. Ich gehe von einer Absprache aus, und zu der gehört wohl auch, dass Richter S. am Frankfurter Amtsgericht  der Räumungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit stattgeben wird: Basierend auf dem widerlegten Vertuschungsnarrativ, und ohne Berücksichtigung der Mitwirkung der ABG an den Menschenversuchen. Er behauptete in der mündlichen Verhandlung am 17.06.2026 sogar, Infraschall-Waffen existierten gar nicht.

Mangels Rechtsbeistand kann ich auch als Angeklagte nicht dagegen vorgehen, denn eine:n Pflichtverteidiger:in stellt der Staat nur in etwa 10 % aller Fälle, und zwar bei Straftaten mit erwartbarer Höchststrafe von über einem Jahr. Ich werde bei Stattgabe bloß in den Selbstmord getrieben, weil ich ohne Aussicht auf staatlichen Schutz mit großer Wahrscheinlichkeit auch in der nächsten Wohnung die Folter der Menschenversuche mit Infraschall-Waffen ausgesetzt und ein achter Umzug sinnlos wäre.

—-

Dieser Post ist ein Auszug aus Teil III von „Infraschall-Waffen und geduldete Kriminalität“, das als PDF über das Menü heruntergeladen werden kann. Die Hinweise in Klammern beziehen sich auf die vorhergehenden Veröffentlichungen Teil I und II sowie auf Vibrierende Wohnungen, ebenfalls über die Menüleiste herunterladbar.

26.06.2026